von D. und E. gegen C. mit der generellen Akten-Nummer [...] und der speziellen Akten-Nummer [...] über die Frage der Gültigkeit der angeblichen Schenkung von A. [in Kurzform]-Aktien im November 2015 und deren angeblichen Widerruf (erstinstanzlich) entschieden hat." 19.4. Mit Eingabe vom 27. April 2018 teilte die Beklagte mit, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung grundsätzlich verzichte. 19.5. Mit Eingabe vom 27. April 2018 teilten lic. iur. M. und Dr. iur. N. mit, sie wünschten die Durchführung einer Hauptverhandlung. Gleichzeitig hielten sie an ihrem Sistierungsbegehren gemäss Eingabe vom 26. April 2018 fest.