19. 19.1. Mit Verfügung vom 13. April 2018 überwies der Vizepräsident die Streitsache zur Beurteilung an das Handelsgericht, gab dessen Zusammensetzung bekannt und forderte die Parteien auf, sich über einen allfälligen Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung auszusprechen. 19.2. Mit Eingabe vom 20. April 2018 teilte der beklagtische Nebenintervenient mit, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung grundsätzlich verzichte. 19.3. Mit Eingabe vom 26. April 2018 nahmen lic. iur. M. und Dr. iur. N. Stellung zu den Dupliken der Beklagten und des beklagtischen Nebenintervenienten im beschränkten Verfahren und stellten folgende Anträge: