12. Am 25. Oktober 2017 wurde das Summarverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (HSU.2017.62) zufolge Vergleichs abgeschrieben. 13. Mit Eingabe vom 14. November 2017 verzichtete lic. iur. L. namens der angeblichen Klägerin auf die Einreichung einer Replik, da die angebliche Klägerin nicht Verfahrenspartei sei. 14. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 erstatteten lic. iur. M. und Dr. iur. N. ihre Replik im beschränkten Verfahren. 15. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 wurden die Akten des Verfahrens HSU.2017.62 beigezogen.