10. Am 28. September 2017 erstatteten die Beklagte und der beklagtische Nebenintervenient je ihre Klageantworten im beschränkten Verfahren. 11. 11.1. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 reichte der Rechtsvertreter der Beklagten dem Vizepräsidenten eine Kostennote ein. Dabei hielt er fest, dass -6- dieses Schreiben ausschliesslich für das Handelsgericht des Kantons Aargau bestimmt sei und den anderen Verfahrensparteien nicht zugestellt bzw. nicht zur Kenntnis gebracht werden soll. 11.2. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 wurde die Eingabe des Rechtsvertreters der Beklagten diesem zurückgesandt.