8. 8.1. Am 16. September 2017 stellte die Beklagte den Antrag, das Verfahren zu sistieren, eventualiter die Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme betreffend die Frage der rechtsgültigen Vertretung der angeblichen Klägerin nach Vorliegen des Entscheids im Verfahren HSU.2017.62 neu anzusetzen, subeventualiter die Frist zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme betreffend die Frage der rechtsgültigen Vertretung der angeblichen Klägerin um mindestens 20 Tage zu erstrecken. 8.2. Mit Verfügung vom 18. September 2017 wies der Vizepräsident das Gesuch der Beklagten vom 16. September 2017 ab.