2. Es sei C. nach Zulassung als Nebenintervenient in den Verfahren HOR.2017.38 und HSU.2017.62 eine nicht einmalige Frist von mindestens 30 Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme zur Klage vom 4. Mai 2017 zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST nach Ermessen des Gerichts.“ 7.2. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 wurde der Beklagten die Antwortfrist einstweilen abgenommen und die angebliche Klägerin und die Beklagte aufgefordert, zum Gesuch des beklagtischen Nebenintervenienten Stellung zu nehmen. -5-