6. Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 wurde das Verfahren vorerst auf die Frage der rechtmässigen Vertretung der angeblichen Klägerin durch die Rechtsanwälte lic. iur. M., Dr. iur. N. und/oder MLaw J. beschränkt. 7. 7.1. Mit Eingabe vom 7. Juni 2017 liess der beklagtische Nebenintervenient folgende Rechtsbegehren stellen: " 1. Es sei C. in den Verfahren HOR.2017.38 und HSU.2017.62 zur Unterstützung der B. als Nebenintervenient zuzulassen.