5. Da die rechtsgültige Vertretung der angeblichen Klägerin für den Vizepräsidenten unklar war, wurde die Klage von D. sowie E. mit Verfügung vom 9. Mai 2017 in das separate Verfahren HOR.2017.39 abgetrennt. Gleichzeitig wurden lic. iur. M., Dr. iur. N. und/oder MLaw J. aufgefordert, ihre Vertretungsvollmacht nachzuweisen. Sollte dieser Nachweis nicht möglich sein, so würden die ohne Vollmacht vorgenommenen Prozesshandlungen unbeachtlich. Der Nachweis des allfällig relevanten ausländischen Rechts wurde den Parteien gemäss Art. 16 IPRG überbunden. Schliesslich wurden die Akten aus den Verfahren HSU.2016.101, HSU.2017.14, HSU.2017.23, HOR.2017.8 und HOR.2017.11 beigezogen.