5. Der Beklagten sowie den für sie handelnden Organe sei für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Befehle oder Verbote gemäss Ziff. 1-4 hiervor die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse) sowie eine Ordnungsbusse von 1000 Franken für jeden Tag der Zuwiderhandlung anzudrohen. 6. Die Kosten des Massnahmeverfahrens seien zur Hauptsache zu schlagen." -4-