3. Subeventualiter zu Ziff. 1 und Ziff. 2 sei der Verwaltungsrat der B. anzuweisen, bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens keinerlei über die gewöhnliche Geschäftsführung hinausgehenden Handlungen vorzunehmen, d.h. insbesondere Veräusserung und Belastung von Aktiven zu unterlassen. 4. Bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens sei der Beklagten mit sofortiger Wirkung zu untersagen, angebliche General- und Universalversammlungsbeschlüsse, welche ohne vorgängige Einladung der Klägerin 1 und ohne die Teilnahme der Klägerin 1 gefasst wurden, als General- und Universalversammlungsbeschlüsse der Beklagten anzuerkennen und/oder beim Handelsregisteramt anzumelden.