2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens, jedoch mindestens für ein Jahr, ein von den Streitparteien unabhängiger Sachwalter einzusetzen, welcher den Verwaltungsrat und die Organe der B. beaufsichtigt und welchem sämtliche über die gewöhnliche Geschäftsführung hinausgehenden Handlungen, insbesondere Veräusserung und Belastung von Aktiven, zur Genehmigung vorgelegt werden müssen; zudem sei dieser Sachwalter anzuweisen, sämtliche Handlungen, welche die Interessen der Aktionärin (Klägerin 1) und / oder der Kläger 2 und 3 [recte: D. sowie E.] beeinträchtigen könnten, zu verhindern.