1. Bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens, jedoch mindestens für ein Jahr, ist mit sofortiger Wirkung F., eventualiter I., subeventualiter ein vom Gericht zu bestimmender sachkundiger Dritter (nicht G. oder H.), als einziges Mitglied des Verwaltungsrats der B. einzusetzen und zugleich ist G. und H. zu verbieten, ihre Funktion als angebliche Verwaltungsräte der B. auszuüben. Zudem ist das Handelsregisteramt des Kantons Aargau anzuweisen, G. und H. mit sofortiger Wirkung als angebliche Verwaltungsräte und/oder Direktoren der B. aus dem Handelsregister zu löschen.