1.b. Eventualiter seien sämtliche Beschlüsse der angeblichen ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 6. März 2017, namentlich die Absetzung des Verwaltungsrats F. und die Wahl von G. als neuen Verwaltungsrat, sowie alle weiteren Generalversammlungsbeschlüsse der Beklagten, insbesondere auch die Beschlüsse der angeblichen ausserordentlichen Generalversammlungen vom 27. März 2017, d.h. u.a. die Wahl von H. zum Verwaltungsrat, und vom 26. April 2017, d.h. u.a. die Festlegung von neuen Statuten der B.,