{"Signatur": "AG_OG_009", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-06-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_009_HOR-2017-38_2018-06-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5215", "Checksum": "129be6d31e1c0d581f91d6688ee4f04f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["HOR.2017.38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht 25.06.2018 HOR.2017.38"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:42", "Checksum": "7f2e41740b53d3dec8664276c5e225e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Handelsgericht 25.06.2018 HOR.2017.38\n\n Handelsgericht\n2. Kammer\n\nHOR.2017.38 / as / as\n\nArt. 95\n\nUrteil vom 25. Juni 2018\n[aufgehoben durch das Urteil des Bundesgerichts 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019]\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident\nErsatzrichterin Fischer\nHandelsrichter Felber\nHandelsrichter John\nHandelsrichter Laube\nGerichtsschreiber Schneuwly\nGerichtsschreiber-Stv. Neuhaus\n\nAngebliche Klä- A.________,\ngerin angeblich vertreten durch lic. iur. M. und Dr. iur N., O. [Anwaltskanzlei\nAG], oder lic. iur. L., Rechtsanwalt\n\nBeklagte B.________,\nvertreten durch lic. iur. AA., Rechtsanwalt\n\nBeklagtischer C.________,\nNebeninterve- vertreten durch lic. iur. BB., Rechtsanwalt\nnient\n\nGegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Nichtigkeits- und Anfechtungsklage\n-2-\n\nDas Handelsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDie angebliche Klägerin ist eine Gesellschaft panamaischen Rechts mit\nSitz in Z., Panama (Klagebeilage [KB] 4-6).\n\n2.\nDie Beklagte ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Y.\n(AG). Sie bezweckt […].\n\n3.\nDer beklagtische Nebenintervenient ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in X. (Eingabe des beklagtischen Nebenintervenienten vom 7. Juni\n2017 Rz. 1).\n\n4.\nMit Klage vom 4. Mai 2017 (Postaufgabe: 4. Mai 2017) stellten die angebliche Klägerin sowie D. und E. die folgenden Rechtsbegehren:\n\n\" 1.a.\nEs sei festzustellen, dass sämtliche Beschlüsse der angeblichen ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 6. März\n2017, namentlich die Absetzung des Verwaltungsrats F. und die Wahl\nvon G. als neuen Verwaltungsrat, sowie alle weiteren Generalversammlungsbeschlüsse der Beklagten, insbesondere auch die Beschlüsse der angeblichen ausserordentlichen Generalversammlungen\nvom 27. März 2017, d.h. u.a. die Wahl von H. zum Verwaltungsrat,\nund vom 26. April 2017, d.h. u.a. die Festlegung von neuen Statuten\nder B., welche ohne vorgängige Einladung der Klägerin 1 und ohne\ndie Teilnahme der Klägerin 1 gefasst wurden, nichtig sind.\n\n1.b.\nEventualiter seien sämtliche Beschlüsse der angeblichen ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 6. März 2017,\nnamentlich die Absetzung des Verwaltungsrats F. und die Wahl von\nG. als neuen Verwaltungsrat, sowie alle weiteren Generalversammlungsbeschlüsse der Beklagten, insbesondere auch die Beschlüsse\nder angeblichen ausserordentlichen Generalversammlungen vom 27.\nMärz 2017, d.h. u.a. die Wahl von H. zum Verwaltungsrat, und vom\n26. April 2017, d.h. u.a. die Festlegung von neuen Statuten der B.,\nwelche ohne vorgängige Einladung der Klägerin 1 und ohne die Teilnahme der Klägerin 1 gefasst wurden, aufzuheben.\n\n2.\nEs sei festzustellen, dass der angebliche Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 6. März 2017, so wie alle weiteren Beschlüsse, die von G. und/oder H. als angebliche Verwaltungsräte gefasst\nwurden, insbesondere der Konstituierungsbeschluss vom 27. März\n2017, nichtig sind.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.\n-3-\n\nund folgendem\n\nAntrag um Anordnung vorsorglicher Massnahmen\n\n1.\nBis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens, jedoch mindestens\nfür ein Jahr, ist mit sofortiger Wirkung F., eventualiter I., subeventualiter ein vom Gericht zu bestimmender sachkundiger Dritter\n(nicht G. oder H.), als einziges Mitglied des Verwaltungsrats der B.\neinzusetzen und zugleich ist G. und H. zu verbieten, ihre Funktion als\nangebliche Verwaltungsräte der B. auszuüben. Zudem ist das Handelsregisteramt des Kantons Aargau anzuweisen, G. und H. mit sofortiger Wirkung als angebliche Verwaltungsräte und/oder Direktoren der\nB. aus dem Handelsregister zu löschen.\n\n2.\nEventualiter zu Ziff. 1 sei bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens, jedoch mindestens für ein Jahr, ein von den Streitparteien unabhängiger Sachwalter einzusetzen, welcher den Verwaltungsrat und\ndie Organe der B. beaufsichtigt und welchem sämtliche über die gewöhnliche Geschäftsführung hinausgehenden Handlungen, insbesondere Veräusserung und Belastung von Aktiven, zur Genehmigung\nvorgelegt werden müssen; zudem sei dieser Sachwalter anzuweisen,\nsämtliche Handlungen, welche die Interessen der Aktionärin (Klägerin\n1) und / oder der Kläger 2 und 3 [recte: D. sowie E.] beeinträchtigen\nkönnten, zu verhindern.\n\n3.\nSubeventualiter zu Ziff. 1 und Ziff. 2 sei der Verwaltungsrat der B. anzuweisen, bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens keinerlei\nüber die gewöhnliche Geschäftsführung hinausgehenden Handlungen\nvorzunehmen, d.h. insbesondere Veräusserung und Belastung von\nAktiven zu unterlassen.\n\n4.\nBis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens sei der Beklagten mit\nsofortiger Wirkung zu untersagen, angebliche General- und Universalversammlungsbeschlüsse, welche ohne vorgängige Einladung der\nKlägerin 1 und ohne die Teilnahme der Klägerin 1 gefasst wurden, als\nGeneral- und Universalversammlungsbeschlüsse der Beklagten anzuerkennen und/oder beim Handelsregisteramt anzumelden.\n\n5.\nDer Beklagten sowie den für sie handelnden Organe sei für den Fall\nder Zuwiderhandlung gegen die Befehle oder Verbote gemäss\nZiff. 1-4 hiervor die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse) sowie eine Ordnungsbusse von 1000 Franken für jeden Tag der Zuwiderhandlung\nanzudrohen.\n\n"}