3. Der Kläger hat der Beklagten deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 10'590.00 zu ersetzen. Zustellung an: - den Kläger (Vertreter; zweifach, mit Einzahlungsschein) - die Beklagte (Vertreter; zweifach) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.