Praxisgemäss ist für die zusätzliche Rechtsschrift ein Zuschlag von 20 % geschuldet. Zuzüglich einer Auslagenersatzpauschale von 3 % gemäss § 13 Abs. 1 AnwT ergibt dies eine volle Parteientschädigung von gerundet Fr. 10'590.00. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist bereits mangels Antrags nicht zuzusprechen (Art. 58 ZPO).43