Dadurch sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Vorliegend sind ein doppelter Schriftenwechsel sowie eine Verhandlung durchgeführt worden. Praxisgemäss ist für die zusätzliche Rechtsschrift ein Zuschlag von 20 % geschuldet.