Dem Verzicht auf die Hauptverhandlung ist mit einem geringfügigen Abzug von 5 % Rechnung zu tragen, zumal am 20. Januar 2017 eine Instruktionsverhandlung durchgeführt wurde. Hinzu kommen die Kosten der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO) von Fr. 141.00. Die somit auf Fr. 4'211.00 festzusetzenden Gerichtskosten werden mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag wird vom Kläger nachgefordert.