6.3. Bei einem Streitwert von Fr. 50'000.00 beträgt der Grundansatz für die Gerichtsgebühr Fr. 4'290.00 (§ 7 Abs. 1 des Dekrets über die Verfahrenskosten [VKD]). Das vorliegende Verfahren erforderte (gemessen am Streitwert) weder ausserordentliche noch nur geringe Aufwendungen i.S.v. § 7 Abs. 3 VKD. Dem Verzicht auf die Hauptverhandlung ist mit einem geringfügigen Abzug von 5 % Rechnung zu tragen, zumal am 20. Januar 2017 eine Instruktionsverhandlung durchgeführt wurde.