Ein direktes Abstellen auf einen dieser Werte würde indes zu einem unverhältnismässig hohen Streitwert ohne vernünftigen Bezug zum objektiven Wert des Streitgegenstandes und der Bedeutung des vorliegenden Verfahrens führen. Hilfsmässig wird für die Festsetzung der Prozesskosten deshalb auf die Hälfte des minimalen Grundkapitals einer Aktiengesellschaft von Fr. 100'000.00 (Art. 621 OR) abgestellt, weil wie erwähnt beide Parteien zum Ausdruck gebracht haben, dass sie den Streitwert verhältnismässig tief ansiedeln.