6.2. Es wurde bereits ausgeführt, dass der Streitwert jedenfalls Fr. 30'000.00 übersteigt (siehe vorn E. 1.1.2.4). Eine exakte Schätzung des Streitwerts erscheint indes schwierig. Beide Parteien siedeln den Streitwert subjektiv verhältnismässig tief (Kläger) bzw. unvertretbar tief (Beklagte) an (siehe vorn E. 1.1.2.2). Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Streitwert - 21 -