Die Klage wäre deshalb, selbst wenn ein zur Anfechtung berechtigender Verfahrensfehler vorliegen würde, mangels der erforderlichen Kausalität zwischen Mangel und Abstimmungsergebnis abzuweisen. 4.3. Ergebnis Auch die mit der Replik vom 31. Mai 2016 erhobene Anfechtungsklage ist abzuweisen. 5. Fazit Die Rechtsbegehren-Ziff. 1 und Ziff. 1b sind vollumfänglich abzuweisen. Entsprechend ist auch Rechtsbegehren-Ziff. 2 abzuweisen.