Das Aktienkapital der Beklagten ist in 33'333'334 Namenaktien eingeteilt (KB 2). An der Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 waren gemäss Protokoll 22'537'084 Aktienstimmen anwesend (AB 7). Von diesen wurden 20'000'000 von der M._____ AG vertreten (KAB 7 S. 2). Daraus wird ersichtlich, dass der Kläger mit seinen 5'862 Aktienstimmen das Abstimmungsergebnis nicht hätte beeinflussen können, d.h. bezüglich keines abgelehnten Antrags dessen Annahme und bezüglich keines angenommen Antrags dessen Ablehnung hätte herbeiführen können.