4.2.2.2. Aber auch die von der Beklagten behaupteten einzelnen anlässlich der Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 gefassten Beschlüsse sowie die entsprechenden Abstimmungsergebnisse (act. 36 f. bzw. Klageantwort N. 28) bestreitet der Kläger nur unsubstanziiert und damit ungenügend (act. 57 bzw. Replik S. 13). Ohnehin ergibt sich aber aus dem Protokoll zur Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 (AB 7), dass eine Teilnahme des Klägers an den Wahl- und Abstimmungsergebnissen nichts geändert hätte. Das Aktienkapital der Beklagten ist in 33'333'334 Namenaktien eingeteilt (KB 2).