4.2.2.1. Die Beklagte behauptet, es fehle an der erforderlichen Kausalität zwischen Abstimmungsergebnis und Verfahrensmangel, da der Kläger aufgerundet bloss 0.018 % des Aktienkapitals vertrete (act. 29 bzw. Klageantwort N. 3, act. 35 ff. bzw. 24 ff.). Diese Behauptung wird vom Kläger nicht schlüssig bestritten. Er führt im Gegenteil aus, es sei klar, dass er mit seinen bloss 5'862 Aktien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht bewirkt hätte, dass ein - 20 - Beschluss anders ausgefallen wäre (act. 56 bzw. Replik S. 12). Bereits deshalb ist vom Fehlen des Kausalitätserfordernisses auszugehen.