4.2.1.5. Im Ergebnis begehrte der Kläger erst mit Replik vom 31. Mai 2016 auch die Anfechtung der anlässlich der Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 gefassten Beschlüsse. In diesem Zeitpunkt war die zweimonatige Verwirkungsfrist von Art. 706a Abs. 1 OR bereits abgelaufen. Die Anfechtungsklage ist bereits deshalb abzuweisen. 4.2.2. Kausalität Selbst wenn aber die Anfechtungsfrist gewahrt worden wäre, scheiterte eine Anfechtungsklage am Kausalitätserfordernis.