4.2.1.4. Damit wäre die zweimonatige Anfechtungsfrist nur gewahrt, wenn bereits die am 6. Januar 2017 erhobene Nichtigkeitsklage auch eine Anfechtungsklage umfassen würde. Dies ist jedoch bereits deshalb nicht der Fall, weil es sich dogmatisch um unterschiedliche Klagen handelt: Die Nichtigkeitsklage ist eine Feststellungsklage (Art. 88 ZPO), die Anfechtungsklage eine Gestaltungsklage (Art. 87 ZPO). Ist Rechtsbegehren-Ziff. 1 im Lichte der Klagebegründung nach Treu und Glauben als Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen zu verstehen, kann es nicht gleichzeitig auch eine Klage auf Anfechtung derselben Generalversammlungsbeschlüsse enthalten.