Dieses Auslegungsergebnis deckt sich im Übrigen auch mit dem weiteren nach Treu und Glauben ausgelegten prozessualen Verhalten des Klägers. In der Replik begehrte er unter Formulierung eines neuen Rechtsbegehrens ausdrücklich die "Aufhebung" der anlässlich der Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 gefassten Beschlüsse. Die Stellung eines solchen Begehrens hätte keinen Sinn ergeben bzw. hätte sich aus Sicht des Klägers erübrigt, wenn er davon ausgegangen wäre, bereits mit der Klage vom 6. Januar 2016 (auch) eine Anfechtungsklage erhoben zu haben.