Zusammenhang mit einem allfälligen Rechtsmissbrauchsvorwurf. Damit ist Rechtsbegehren-Ziff. 1 nach Treu und Glauben als Klage auf Feststellung der Nichtigkeit aufzufassen, zumal der Kläger anwaltlich vertreten ist. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass der Kläger auf dem Deckblatt als Betreff seiner Klage "Klage […] betreffend Anfechtung der Generalversammlung der B._____ AG vom 11.12.2015" angab.