14 bzw. Klage S. 14). Weiter führt er aus, die Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen könne selbständig durch "Feststellungsklage" geltend gemacht werden. Da er sodann als Aktionär von den gefassten Generalversammlungsbeschlüssen direkt betroffen sei, sei er zur "Erhebung der Feststellungsklage" berechtigt. Die Klage sei zudem innert der Anfechtungsfrist von zwei Monaten erfolgt, weshalb ihm kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden könne (act. 14 bzw. Klage S. 14).