4.2.1.3. Das klägerische Rechtsbegehren-Ziff. 1 ist grundsätzlich klar. Der Kläger erhebt eindeutig eine Nichtigkeitsklage, auch wenn er – prozessrechtlich ungenau – die Erklärung (und nicht die Feststellung) der Nichtigkeit verlangt. Dass eine Nichtigkeitsklage erhoben wurde, ergibt sich auch aus den rechtlichen Ausführungen des Klägers. Er führt aus, die Generalversammlungsbeschlüsse seien nichtig und deshalb "von Anfang an unwirksam" (act. 14 bzw. Klage S. 14).