Wie alle Prozesshandlungen ist es nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Ist ein Begehren jedoch klar und bedarf es deshalb keiner Auslegung, so erübrigt sich ein Rückgriff auf die Begründung. Umgekehrt darf eine allenfalls unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise nicht einfach als massgebend betrachtet werden.42