Die streitige Generalversammlung fand am 11. Dezember 2015 statt, womit die zweimonatige Anfechtungsfrist am 11. Februar 2016 ablief. Die Replik – und damit das im Rahmen einer Klageänderung gestellte Rechts- begehren-Ziff. 1b – erfolgte somit nach Ablauf der Anfechtungsfrist. Fraglich und zu prüfen ist deshalb, ob der Kläger bereits mit seiner Klage vom 6. Januar 2016 (auch) eine Anfechtungsklage erhoben hatte. 4.2.1.2. Das Rechtsbegehren-Ziff. 1 der Klage vom 6. Januar 2016 lautet: