Abs. 1 OR). Die Frist beginnt am Tag nach der Generalversammlung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Klage spätestens am Tag des zweiten Monats, der die gleiche Zahl trägt wie der Versammlungstag, angehoben wurde.40 Besteht der (geltend gemachte) Anfechtungsgrund in einem Verfahrensfehler, so muss die Gesetzes- oder Statutenverletzung kausal für das Ergebnis der Beschlussfassung sein.41