3.3. Ergebnis Dem Kläger gelingt es somit nicht, die Nichtigkeit der anlässlich der Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 gefassten Beschlüsse zufolge Verletzung der Einberufungsfrist, Nichtzulassung oder einer Ungleichbehandlung der Aktionäre aufzuzeigen. Weitere (angebliche) Nichtigkeitsgründe legt der Kläger nicht (substanziiert) dar, weshalb es mit der Prüfung von Rechtsbegehren-Ziff. 1 hiermit sein Bewenden hat. Die Nichtigkeitsklage ist abzuweisen.