Sodann hat der Kläger auch nicht geltend gemacht, die betreffenden anderen Aktionäre hätten ebenfalls von der Generalversammlung ausgeschlossen werden müssen, sodass sie an der Generalversammlung als nicht stimmberechtigte Personen mitgewirkt hätten. Selbst wenn er dies aber geltend gemacht hätte, könnte das höchstens zur Anfechtbarkeit der betroffenen Generalversammlungsbeschlüsse führen, weil jedenfalls nicht behauptet und substanziiert wurde, dass Nichtaktionäre an der Beschlussfassung entscheidend mitgewirkt hätten.39