Daran ändert nichts, dass andere Aktionäre zur Generalversammlung zugelassen wurden. Sodann hat der Kläger auch nicht geltend gemacht, die betreffenden anderen Aktionäre hätten ebenfalls von der Generalversammlung ausgeschlossen werden müssen, sodass sie an der Generalversammlung als nicht stimmberechtigte Personen mitgewirkt hätten.