Aktionäre zugelassen wurden, die sich ebenfalls nicht rechtzeitig angemeldet hatten. Diese Ansicht überzeugt nicht. Mit Bezug auf die Frage der Nichtigkeit des angefochtenen Generalversammlungsbeschlusses erscheint nur relevant, ob das Teilnahmerecht des Klägers vereitelt wurde. Das ist – wie bereits ausgeführt (siehe vorn E. 3.2.2.3) – vorliegend nicht der Fall. Daran ändert nichts, dass andere Aktionäre zur Generalversammlung zugelassen wurden.