3.2.3. Ungleichbehandlung Der Kläger stützt seine Nichtigkeitsklage weiter auf die Behauptung, der Verwaltungsrat habe die Aktionäre bei der Zulassung zur Generalversammlung ungleich behandelt (act. 14 bzw. Klage S. 14). Es seien mehrere Aktionäre in Bezug auf das Teilnahmerecht verschieden behandelt worden, obwohl in der Ausgangslage die gleichen Voraussetzungen vorgelegen hätten (act. 9 bzw. Klage S. 9 ff.).