Die Teilnahme wurde auch nicht wesentlich erschwert. Die Annahme eines Nichtigkeitsgrundes erscheint vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt, zumal mit Blick auf die inhaltliche Tragweite bzw. die damit verbundene Rechtsunsicherheit nur mit Zurückhaltung auf Nichtigkeit erkannt werden darf. Dasselbe gilt im Übrigen für den Aktionär G._____, der unbestritten vergessen hatte, sich zur Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 anzumelden und an dieser hernach nur als Zuhörer ohne Stimmrecht zugelassen wurde;