Gleichzeitig waren für den Vertretungsfall der Vertreter zu nennen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Damit hat der Verwaltungsrat jedenfalls keine das Teilnahmerecht vereitelnden Legitimierungsmodalitäten statuiert. Der Kläger wurde nicht von der Teilnahme an der Generalversammlung abgehalten. Die Teilnahme wurde auch nicht wesentlich erschwert.