zur Generalversammlung nicht eingeladen oder direkt nicht zugelassen. Nach Überzeugung des Handelsgerichts ging dem Kläger die Einladung vom 9. November 2015 spätestens am 12. November 2015 zu (siehe vorne E. 3.2.1.3). Gemäss Einladung (KB 5) waren die Anmeldungen bis zum 21. November 2015 vorzunehmen und konnten per Post oder per E-Mail erfolgen. Gleichzeitig waren für den Vertretungsfall der Vertreter zu nennen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen.