Dies ist zu verneinen. Zwar trifft zu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Nichteinladung bzw. (wohl auch) die Nichtzulassung bereits eines Aktionärs zur Generalversammlung zur Nichtigkeit der anlässlich dieser Verhandlung gefassten Beschlüsse führen kann (siehe vorn E. 3.1). Vorliegend wurden jedoch weder der Kläger noch der weitere Aktionär G._____ zur Generalversammlung nicht eingeladen oder direkt nicht zugelassen.