Ob die Verknüpfung der Obliegenheit zur Anmeldung zur Generalversammlung innert einer bestimmten Frist mit einer Verwirkung des Teilnahmerechts eine generell oder nur im vorliegenden Fall unzulässige Anordnung des Verwaltungsrats darstellt, braucht indes nicht abschliessend geklärt zu werden. Zu prüfen ist nur, ob ein Nichtigkeitsgrund vorliegt. Dies ist zu verneinen.