STUDER und PÖSCHEL sind der Auffassung, auch ein nicht angemeldeter Namenaktionär müsse zur Generalversammlung zugelassen werden.36 BÖCKLI scheint hingegen auf dem Standpunkt zu stehen, das Stimmrecht könne – wenn mit Stimm- bzw. Zutrittskarten gearbeitet wird – nach versäumter Anmeldung nicht mehr ohne diesen formalisierten Ausweis rechtsgültig ausgeübt werden.37 SCHOTT ist der Auffassung, die Modalitäten der Legitimationsprüfung dürften nicht so ausgestaltet werden,