Unstreitig ist in der Lehre, dass es gestützt auf Art. 702 Abs. 1 OR in der Kompetenz des Verwaltungsrates steht, eine Anmeldeobliegenheit anzuordnen.35 Nicht hinreichend geklärt scheint hingegen, ob ein Namenaktionär, der sich nicht anmeldet, dennoch zur Generalversammlung zugelassen werden muss. STUDER und PÖSCHEL sind der Auffassung, auch ein nicht angemeldeter Namenaktionär müsse zur Generalversammlung zugelassen werden.36