Daraufhin erhält der Namenaktionär eine auf seinen Namen ausgestellte Zutritts- bzw. Stimmrechtskarte.32 Am Tag der Generalversammlung ist an der Türkontrolle lediglich diese Zutritts- bzw. Stimmrechtskarte vorzuweisen.33 Gegenüber der Generalversammlung gilt dann diese Karte, nicht die Aktie, als Zulassungskriterium.34