Nach Art. 702 Abs. 1 OR trifft der Verwaltungsrat die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen. Er hat gestützt auf diese Bestimmung insbesondere die notwendigen Massnahmen zur Prüfung der Legitimation anzuordnen.29 Bei Namenaktien ergibt sich die Legitimation als Aktionär aus dem Aktienbuch (Art. 689a Abs. 1 OR). In der Praxis ist es (v.a. bei Publikumsgesellschaften, aber auch bei grösseren KMU) verbreitet, die Legitimationsprüfung zeitlich vor den Tag der Generalversammlung zu legen.30