Ein derartiger Fall liege aber nicht vor, weshalb der Anwalt des Klägers nicht zur Generalversammlung zugelassen werde. Gestützt auf diese Ausführungen des Verwaltungsrates durfte und musste für den Kläger klar sein, dass er definitiv nicht zur Generalversammlung würde zugelassen werden. Dass er am 11. Dezember 2015 nicht zur Verhandlung erschienen ist, schadet ihm deshalb nicht.