Es wird darauf hingewiesen, dass die Anmeldung des Klägers zu spät erfolgt sei, er seinen Vertreter nicht nenne und auch keine Vollmacht einreiche. Ausnahmen hätten nur in begründeten Fällen gemacht werden können, etwa dann, wenn eine Anmeldung innert Frist erfolgt, aber keine Vollmacht vorgelegt worden wäre. Ein derartiger Fall liege aber nicht vor, weshalb der Anwalt des Klägers nicht zur Generalversammlung zugelassen werde.